Artikel 65
Die Satzungen der bestehenden Unternehmen des Landes auf dem Gebiete des Versicherungswesens und des Bankwesens bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 65
Die Satzungen der bestehenden Unternehmen des Landes auf dem Gebiete des Versicherungswesens und des Bankwesens bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.
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