Artikel 65
Die Satzungen der bestehenden Unternehmen des Landes auf dem Gebiete des Versicherungswesens und des Bankwesens, sowie des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ und der Kärntner Beteiligungsverwaltung bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.
09.05.2016
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