Artikel 65 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

B. LANDESHAUPTMANN

Artikel 65

Aufgaben des Landeshauptmannes

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Der Landeshauptmann unterfertigt die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden von besonderer Wichtigkeit; sie sind mit dem Landessiegel zu versehen und von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung mitzufertigen.

(3) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.

(4) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Lande besorgen die ihnen übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.

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