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Artikel 65 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 65

Alle auf dem Konto eines Kriegsgefangenen getätigten Buchungen sind durch ihn oder durch den in seinem Namen handelnden Vertrauensmann gegenzuzeichnen oder zu paraphieren.

Den Kriegsgefangenen sollen jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in ihr Konto Einsicht zu nehmen oder einen Auszug desselben zu erhalten; das Konto kann anläßlich von Lagerbesuchen auch durch die Vertreter der Schutzmacht geprüft werden.

Bei einer Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager ist ihr persönliches Konto ebenfalls mitzuführen. Im Falle der Übergabe an eine andere Gewahrsamsmacht sind ihnen ihre nicht auf die Währung der Gewahrsamsmacht lautenden Beträge nachzusenden; für alle ihre übrigen Guthaben ist ihnen eine Bestätigung zu übergeben.

Die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien können vereinbaren, sich gegenseitig durch Vermittlung der Schutzmacht in bestimmten Zeitabständen die Kontenauszüge der Kriegsgefangenen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004892

alte Dokumentnummer

N1195315159R

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