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Artikel 66 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 66 hat Italien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Artikel 66

Wird die Gefangenschaft durch Befreiung oder Heimschaffung des Kriegsgefangenen beendigt, so hat ihm die Gewahrsamsmacht eine durch einen zuständigen Offizier unterzeichnete Bescheinigung über das Saldoguthaben auszuhändigen, das ihm bei Beendigung der Gefangenschaft noch zusteht. Anderseits hat die Gewahrsamsmacht der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht Verzeichnisse zuzustellen, die alle Angaben über die Gefangenen enthalten, deren Gefangenschaft durch Heimschaffung, Befreiung, Flucht, Tod oder aus irgendeinem anderen Grund ihr Ende gefunden hat, und auf denen namentlich die ihnen zustehenden Saldoguthaben bescheinigt sind. Jedes einzelne Blatt dieser Verzeichnisse ist durch einen bevollmächtigten Vertreter der Gewahrsamsmacht zu beglaubigen.

Den beteiligten Mächten ist es freigestellt, die oben angeführten Bestimmungen durch besondere Abkommen ganz oder teilweise abzuändern.

Für die Auszahlung des dem Kriegsgefangenen nach Beendigung der Gefangenschaft von der Gewahrsamsmacht geschuldeten Saldoguthabens ist die Macht, von der er abhängt, verantwortlich.

Zu Art. 66 hat Italien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004893

alte Dokumentnummer

N1195315160R

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