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Artikel 64 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 64

Die Gewahrsamsmacht hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll:

1. die dem Gefangenen geschuldeten oder von ihm als Soldvorschuß, als Arbeitsentschädigung oder auf Grund einer anderen Forderung bezogenen Beträge; die dem Gefangenen abgenommenen Beträge in der Währung der Gewahrsamsmacht; die dem Gefangenen abgenommenen und auf sein Verlangen in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge;

2. die dem Gefangenen in Bargeld oder ähnlicher Form ausbezahlten Beträge; die auf seine Rechnung und Verlangen hin geleisteten Zahlungen; die gemäß Absatz 3 des vorangehenden Artikels transferierten Beträge.

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