vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 64 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 64

Die Gewahrsamsmacht hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll:

1. die dem Gefangenen geschuldeten oder von ihm als Soldvorschuß, als Arbeitsentschädigung oder auf Grund einer anderen Forderung bezogenen Beträge; die dem Gefangenen abgenommenen Beträge in der Währung der Gewahrsamsmacht; die dem Gefangenen abgenommenen und auf sein Verlangen in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge;

2. die dem Gefangenen in Bargeld oder ähnlicher Form ausbezahlten Beträge; die auf seine Rechnung und Verlangen hin geleisteten Zahlungen; die gemäß Absatz 3 des vorangehenden Artikels transferierten Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004891

alte Dokumentnummer

N1195315158R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)