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Artikel 65 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 65

Notifikation

Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Agentur folgendes:

  1. a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens;
  2. b) die Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden nach Artikel 63;
  3. c) den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 61;
  4. d) die Ausschlüsse vom räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 66;
  5. e) den Austritt eines Mitglieds aus der Agentur nach Artikel 51.

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