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Artikel 51 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Kapitel VIII

Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft und Beendigung der Geschäftstätigkeit

Artikel 51

Austritt

Artikel 51

Jedes Mitglied kann nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für dieses Mitglied jederzeit durch eine an die Hauptgeschäftsstelle der Agentur gerichtete schriftliche Anzeige aus der Agentur austreten. Die Agentur unterrichtet die Bank als Verwahrer des Übereinkommens von dem Eingang einer solchen Anzeige. Ein Austritt wird neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei der Agentur wirksam. Ein Mitglied kann die Anzeige widerrufen, solange sie noch nicht wirksam geworden ist.

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