Artikel 64
Registrierung
Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen und den dazu von der Generalversammlung erlassenen Vorschriften im Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)