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Artikel 63 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 63

Verwahrer

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und Änderungen desselben werden bei der Bank hinterlegt; diese ist Verwahrer des Übereinkommens. Der Vewahrer übermittelt den Mitgliedstaaten der Bank sowie der Schweiz beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

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