Artikel 63
Verwahrer
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und Änderungen desselben werden bei der Bank hinterlegt; diese ist Verwahrer des Übereinkommens. Der Vewahrer übermittelt den Mitgliedstaaten der Bank sowie der Schweiz beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
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