Artikel 62 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 62

Amtsverschwiegenheit

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die ihnen nachgeordneten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(2) Von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluß der Landesregierung entbunden werden.

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