Artikel 62 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2017

Artikel 62

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr den Landesrechnungsabschluß für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen. Der Landesrechnungsabschluss für das vorangegangene Finanzjahr ist vor der Beschlussfassung über den Landesvoranschlag für das folgende Finanzjahr im Landtag abschließend zu behandeln, wobei der Bericht des Landesrechnungshofes gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 4 zu berücksichtigen ist.

(2) Der Landesrechnungsabschluß ist jedenfalls zu gliedern in

  1. 1. die Vermögens- und Schuldenrechnung (Jahresbestandsrechnung),
  2. 2. die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung),
  3. 3. die Voranschlagsvergleichsrechnung nach der Gliederung des Landesvoranschlages und
  4. 4. den Kassenabschluß.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Subventionsbericht für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen, der die Förderungen des Landes gegliedert nach Referaten (Art. 56 Abs. 2) sowie die ihnen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien beinhaltet und zu veröffentlichen ist.

01.08.2017

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