Artikel 62
Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes
Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 Euro" ersetzt.
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