Artikel 62 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 62

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr den Landesrechnungsabschluß für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Landesrechnungsabschluß ist jedenfalls zu gliedern in

  1. 1. die Vermögens- und Schuldenrechnung (Jahresbestandsrechnung),
  2. 2. die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung),
  3. 3. die Voranschlagsvergleichsrechnung nach der Gliederung des Landesvoranschlages und
  4. 4. den Kassenabschluß.

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