Artikel 60 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2015

LGBl. Nr. 64/2014

Artikel 60

Beschlusserfordernisse

(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Zu Beschlüssen, mit denen

  1. 1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
  2. 2. die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
  3. 3. die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
  4. 4. Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
  5. 5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird

    ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich.

19.12.2014

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