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Artikel 5bis Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 5bis

(Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile)

Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile ‑ wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art ‑, die von den Behörden der Vertragsländer etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Behörde des Ursprungslandes befreit.

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