Artikel 5ter Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 5ter

(Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben ‑ Nachforschungen nach älteren Registrierungen ‑ Auszüge aus dem internationalen Register)

(1) Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.

(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken übernehmen.

(3) Die zur Vorlage in einem der Vertragsländer beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.

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