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Artikel 4bis Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 4bis

(Ersetzung früherer nationaler Eintragungen durch die internationale Registrierung)

(1) Ist eine in einem oder mehreren der Vertragsländer bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte.

(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihren Registern zu vermerken.

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