Artikel 5
(1) Die Wiederausfuhrfrist von medizinisch-chirurgischem und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der vorübergehenden Verwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)