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Artikel 5 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 5

(1) Die Wiederausfuhrfrist von medizinisch-chirurgischem und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der vorübergehenden Verwendung.

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