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Artikel 5 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 5

Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

(1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, der Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

(3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

(4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029757

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