Artikel 6
Archive
Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029758
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