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Artikel 6 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 6

Archive

Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029758

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