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Artikel 7 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 7

Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029759

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