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Artikel 4 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 4

Flagge und Emblem

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029756

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