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Artikel 3 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 3

Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029755

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