Artikel 3
Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs
Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029755
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)