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Artikel 5 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Artikel 5

Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden dazu zu veranlassen, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademische Grade, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten verliehen wurden, zum Zweck der Ausübung eines Berufs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 lit. b anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121821

alte Dokumentnummer

N7198613783A

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