Artikel 4
1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um
- a) Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen mit dem Ziel, ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, in ihren Hochschuleinrichtungen fortgeschrittene Studien- und Ausbildungsgänge zu durchlaufen und Forschungsarbeiten durchzuführen;
- b) soweit wie möglich das Verfahren festzulegen, nach dem die in Hochschuleinrichtungen in den anderen Vertragsstaaten durchgeführten Teilstudien zum Zweck der Weiterführung des Hochschulstudiums anerkannt werden.
2. Artikel 3 Absatz 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.
Schlagworte
Studiengang
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022
Gesetzesnummer
10009610
Dokumentnummer
NOR12121820
alte Dokumentnummer
N7198613782A
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