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Artikel 5 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2011

Artikel 5

Modalitäten der Rückführungen im beschleunigten Verfahren

Sind die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erfüllt, unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei die nach Artikel 1 des Protokolls zuständige Behörde der ersuchten Partei darüber schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 dieses Protokolls.

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