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Artikel 4 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2011

Artikel 4

Rückübernahmeersuchen

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens verwendet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei für die Übermittlung des Rückübernahmersuchens das gemeinsame Formular, das dem Abkommen als Anhang 6 beigefügt ist. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei bestätigt unverzüglich elektronisch, ausnahmsweise per Fax, den Eingang des Rückübernahmeersuchens. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei beantwortet das Rückübernahmeersuchen schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 dieses Protokolls.

2. Sofern es bei der Rückübernahme eines Staatsangehörigen einer Partei erforderlich ist, auch seine minderjährigen unverheirateten Kinder zusammen mit dem Elternteil in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei rückzuübernehmen, enthält die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen die Bemerkung, dass jedem Kind ein eigenes Reisedokument ausgestellt wird.

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