Artikel 5
Modalitäten der Rückführungen im beschleunigten Verfahren
Sind die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erfüllt, unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei die nach Artikel 1 des Protokolls zuständige Behörde der ersuchten Partei darüber schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 dieses Protokolls.
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