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Artikel 5 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Artikel 5

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Überstellung dieser Person, so kann die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei um die Zeitdauer des Bestehens der rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse verlängert werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

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