Artikel 5
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis jeder Art, die zum Aufenthalt in deren Gebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Gebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
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