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Artikel 5 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Inhalt des Ersuchens

Artikel 5

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde;
  2. b) die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;
  3. c) die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
  4. d) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
  5. e) Namen und Adresse eines allfälligen Verteidigers;
  6. f) den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben.

(2) Ein Ersuchen um Rechtshilfe wird vom zuständigen Organ der ersuchenden Justizbehörde unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.

(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033443

alte Dokumentnummer

N2198346888L

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