Ablehnung der Rechtshilfe
Artikel 4
Rechtshilfe wird nicht geleistet:
- a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist;
- b) wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte;
- c) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung darstellt;
- d) wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen, soweit nach diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Schlagworte
ordre public, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033442
alte Dokumentnummer
N2198346887L
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