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Artikel 4 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Ablehnung der Rechtshilfe

Artikel 4

Rechtshilfe wird nicht geleistet:

  1. a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist;
  2. b) wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte;
  3. c) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung darstellt;
  4. d) wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen, soweit nach diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Schlagworte

ordre public, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033442

alte Dokumentnummer

N2198346887L

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