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Artikel 3 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Umfang der Rechtshilfe

Artikel 3

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033441

alte Dokumentnummer

N2198346886L

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