Zollvorschriften
Artikel 2
(1) Rechtshilfe wird auch geleistet für Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Zollvorschriften bestehen.
(2) Zollvorschriften im Sinne des Abs. 1 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Wahren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.
(3) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art besteht.
(4) Unterlagen und Mitteilungen, die den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache zukommen, dürfen nicht nur in einem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Zollverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033440
alte Dokumentnummer
N2198346885L
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