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Artikel 2 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Zollvorschriften

Artikel 2

(1) Rechtshilfe wird auch geleistet für Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Zollvorschriften bestehen.

(2) Zollvorschriften im Sinne des Abs. 1 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Wahren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.

(3) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art besteht.

(4) Unterlagen und Mitteilungen, die den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache zukommen, dürfen nicht nur in einem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Zollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033440

alte Dokumentnummer

N2198346885L

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