Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
(2) Rechtshilfe wird überdies geleistet:
- a) in Angelegenheiten des Widerrufes einer bedingten Strafnachsicht, einer bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;
- b) in Verfahren über die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Anhaltung oder ungerechtfertigter Verurteilung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren;
- c) in Gnadensachen;
- d) in Angelegenheiten des Strafregisters;
- e) durch Zustellung vom Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033439
alte Dokumentnummer
N2198346884L
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