TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ARTIKEL 5
Politischer Dialog
Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog auf allen Ebenen zu verstärken, insbesondere um unter diesen Titel fallende Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern und ihren gemeinsamen Ansatz in Bezug auf internationale Fragen zu stärken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Ausdruck „politischer Dialog“ für die Zwecke dieses Titels Austausch und Konsultationen sowohl formeller als auch informeller Art auf allen Regierungsebenen bezeichnet.
Schlagworte
Außenpolitik
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246606
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