ARTIKEL 4
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege des Meinungsaustauschs zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse sowie gegebenenfalls durch Austausch von Informationen über Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246605
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