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ARTIKEL 4 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 4

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege des Meinungsaustauschs zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse sowie gegebenenfalls durch Austausch von Informationen über Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246605

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