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ARTIKEL 5 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 5

Politischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog auf allen Ebenen zu verstärken, insbesondere um unter diesen Titel fallende Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern und ihren gemeinsamen Ansatz in Bezug auf internationale Fragen zu stärken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Ausdruck „politischer Dialog“ für die Zwecke dieses Titels Austausch und Konsultationen sowohl formeller als auch informeller Art auf allen Regierungsebenen bezeichnet.

Schlagworte

Außenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246606

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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