Artikel 5
Artikel 5. Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder dem anderen Unionsland hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben.
Indessen steht es jedem der vertragschließenden Länder frei, soweit erforderlich, gesetzliche Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des ausschließlichen Rechtes, wie es durch das Patent verliehen ist, ergeben könnten, z. B. infolge unterlassener Ausübung der Erfindung.
Diese Maßnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche nicht ausreichen würde.
Solchen Maßnahmen darf das Patent erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit seiner Erteilung und nur dann unterworfen werden, wenn der Inhaber als berechtigt anzuerkennende Entschuldigungsgründe nicht dartut.
Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise vom Verfalle betroffen werden.
Daß auf dem Erzeugnis ein Zeichen oder ein Vermerk als Hinweis auf die Eintragung angebracht ist, soll kein Erfordernis für die Anerkennung des Rechtes sein.
Ist in einem Lande der Gebrauch der registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für seine Untätigkeit dartut.
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