Artikel 5 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 5

Artikel 5ter. In keinem der vertragschließenden Länder soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:

  1. 1. der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigem Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
  2. 2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zugehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.

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