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Artikel 5 – Gründungsakt Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 5 – Gründungsakt

Der Gründungsakt des Zentrums muss Bestimmungen enthalten, die

  1. (a) die Rechtsstellung, die dem Zentrum im Rahmen der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird, die Rechtsfähigkeit, um seine Aufgaben auszuführen,
  1. (b) eine Verwaltungsstruktur für das Zentrum, welche die Vertretung der UNESCO innerhalb seines Leitungsorgans ermöglicht

genau beschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226552

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