Artikel 5 – Gründungsakt
Der Gründungsakt des Zentrums muss Bestimmungen enthalten, die
- (a) die Rechtsstellung, die dem Zentrum im Rahmen der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird, die Rechtsfähigkeit, um seine Aufgaben auszuführen,
- Zuwendungen zu erhalten, Zahlungen für erbrachte Leistungen entgegenzunehmen und alle für seinen Betrieb erforderlichen Mittel anzuschaffen;
- (b) eine Verwaltungsstruktur für das Zentrum, welche die Vertretung der UNESCO innerhalb seines Leitungsorgans ermöglicht
genau beschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226552
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