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Artikel 6 – Ziele und Aufgaben Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 6 – Ziele und Aufgaben

  1. 1. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, zu den Bemühungen auf globaler, regionaler und subregionaler Ebene beizutragen, die darauf abzielen, regionale und lokale Behörden dazu zu befähigen, in Übereinstimmung mit den Zielen der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung und insbesondere mit Ziel 11 „Städte und menschlicheSiedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen“ sowie mitentsprechenden Verpflichtungen der Neuen Urbanen Agenda Menschenrechte und Geschlechtergleichstellung umfassend einzubeziehen und in ihren Arbeitsbereichen Inklusion zu fördern.
  2. 2. Das Zentrum fördert:
  1. (a) Aufbau von Kapazitäten, einschließlich fachlicher Beratung und Schulung durchgeeignete Methoden und Umsetzungsinstrumente auf lokaler und regionaler Ebene zur Unterstützung der Umsetzung eines Menschenrechtsansatzes während eines gesamten Programmzyklus (Planung, Umsetzung, Überprüfung und Evaluierung);
  2. (b) Interdisziplinäre Forschung zur umfassenden Einbeziehung der Menschenrechte auf lokaler Ebene, einschließlich zu den Themen Überprüfung und Evaluierung, soll zur Weiterverbreitung auch als Wissensbasis für andere Aufgaben;
  3. (c) Die Einrichtung einer Dokumentationsstelle, unter anderem, zur systematischen Erfassung, Analyse und Weiterverbreitung bewährter Vorgehensweisen auf städtischer Ebene in verschiedenen Netzwerken;
  4. (d) Zusammenarbeit und Vernetzung mit internationalen, regionalen und lokalen Regierungen und Organisationen (insbesondere mit Einrichtungen, Programmen und Gremien der VN, UNESCO-Lehrstühlen, dem Europarat, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation Amerikanischer Staaten und anderen) und Netzwerken (wie ICCAR, Vereinigte Städte und lokale Gebietskörperschaften, Konferenz der Menschenrechtsstädte), lokalen und regionalen Behörden, Wissenschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf dem Gebiet der Umsetzung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene tätig sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226553

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