Artikel 4 – Rechtsstellung
- 1. Das Zentrum ist von der UNESCO unabhängig.
- 2. Die Regierung stellt sicher, dass das Zentrum in ihrem Hoheitsgebiet über die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige funktionelle Eigenständigkeit und die Rechtsfähigkeit verfügt, um:
- (a) Verträge zu schließen;
- (b) gerichtliche Verfahren einzuleiten;
- (c) bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben und darüber verfügen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226551
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